Cas 2025-020N

Antisemitismus in Facebook-Gruppe

St-Gall

Historique de la procédure
2025 2025-020N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der Religion und gröbliches Verharmlosen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase);
Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Sons / images
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme;
Révisionnisme

Synthèse

A. (Beschuldigter) veröffentlicht in einer Facebook-Gruppe mit rund 15'000 Mitgliedern ein Bild, auf dem vier Männer, augenscheinlich jüdischen Glaubens, abgebildet sind. Das Bild ist überschrieben mit
dem Text «Wie nennt man eine Schlägerei im KZ? Krieg der Sterne». Mit dem Bild veröffentlicht A. einen Kommentar mit drei Emojis: 2x Gesicht mit zwei Händen davor und einem spähenden Auge, 1x lachendes Gesicht mit Freudentränen.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der Religion und gröbliches Verharmlosen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig (Art. 261bis Abs. 4 StGB).

En fait / faits

A. (Beschuldigter) veröffentlicht in einer Facebook-Gruppe mit rund 15'000 Mitgliedern ein Bild, auf dem vier Männer, augenscheinlich jüdischen Glaubens, abgebildet sind. Das Bild ist überschrieben mit
dem Text «Wie nennt man eine Schlägerei im KZ? Krieg der Sterne». Mit dem Bild veröffentlicht A. einen Kommentar mit drei Emojis: 2x Gesicht mit zwei Händen davor und einem spähenden Auge, 1x lachendes Gesicht mit Freudentränen.

En droit / considérants

Die Kennzeichnung mit einer Armbinde mit Davidstern oder einem gelben «Judenstern» war eine diskriminierende Massnahme des nationalsozialistischen Regimes in der 1940er-Jahren, mit der Juden im öffentlichen Raum stigmatisiert und sozial isoliert wurden. Ziel der Kennzeichnung war die soziale Ausgrenzung und Entwürdigung von Juden sowie die Erleichterung polizeilicher und administrativer Massnahmen, nicht zuletzt für Deportationen von Juden in Konzentrations- und Vernichtungslager. Das Zwangskennzeichen war somit eine öffentlich sichtbare Massnahme zur Durchführung des Holocausts; der systematischen Vernichtung der europäischen Juden.
A. wusste oder nahm zumindest billigend in Kauf, dass er mit seinem Posting Juden in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herabsetzt und den Holocaust gröblich verharmlost; namentlich indem sich sein Posting nicht über die Tatsache lustig macht, dass Juden in Konzentrations- und Vernichtungslager verbracht und dort unterdrückt, misshandelt und zur Zwangsarbeit gezwungen bzw. industriell ermordet wurden, sondern auch darüber, dass Juden unter dem NS-Regime den David-/Judenstern als diskriminierendes und stigmatisierendes Zeichen tragen mussten, das in letzter Konsequenz den Völkermord an den Juden erst ermöglichte.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der Religion und gröbliches Verharmlosen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Der Beschuldigte wird zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.