Cas 2025-021N

«Geh nach Hause»

St-Gall

Historique de la procédure
2025 2025-021N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Als sich A. (Beschuldigter) und B. (Geschädigte) bei einem Spaziergang begegnen, kommt es zu einer Auseinandersetzung. A. sagt namentlich zu B., sie «solle nach Hause gehen».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

En fait / faits

Als sich A. (Beschuldigter) und B. (Geschädigte) bei einem Spaziergang begegnen, kommt es zu einer Auseinandersetzung. A. sagt namentlich zu B., sie «solle nach Hause gehen».

En droit / considérants

Dass A. zu B. (angeblich) gesagt haben soll, sie solle nach Hause gehen, erfüllt keine der Tatbestandsvarianten von Art. 261bis StGB. In Frage käme einzig die Tatbestandsvariante, dass eine Person mit einer Aussage in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herabgesetzt oder diskriminiert wurde, was durch Aussage, dass jemand nach Hause gehen solle, jedoch nicht erfüllt ist. Zudem waren beim fraglichen Vorfall nur die beiden Beschuldigten zugegen, weshalb auch das Tatbestandselement der Öffentlichkeit nicht erfüllt wäre.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).