Cas 2025-022N

Gratiswochenzeitung

Grisons

Historique de la procédure
2025 2025-022N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
2025 2025-071N Das Regionalgericht Prättigau/Davos tritt auf die Einsprache nicht ein und stellt fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. Mai 2025 rechtskräftig ist.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Journalistes / éditeurs
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Ecrits;
Sons / images
Environnement social Media (Internet inclus)
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

A. (Beschuldigter) veröffentlicht in einer satirischen Rubrik einer Gratiszeitung, die in einer Auflage von rund 15'000 Exemplaren erscheint, ein Foto, worauf ein Schwarzer Mann zu sehen ist, welcher eine leere Weinflasche als Fernrohr verwendet. A. veröffentlicht auch in einer anderen Ausgabe derselben Zeitung und in derselben Rubrik ein weiteres Foto, worauf ein Palast mit dem Titel «Italien vor 2000 Jahren» und eine Hütte mit einem Schwarzen Mann mit dem Titel «Afrika vor ca. 30 Minuten» abgebildet sind.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 4 StGB).

En fait / faits

A. (Beschuldigter) veröffentlicht in einer satirischen Rubrik einer Gratiszeitung, die in einer Auflage von rund 15'000 Exemplaren erscheint, ein Foto, worauf ein Schwarzer Mann zu sehen ist, welcher eine leere Weinflasche als Fernrohr verwendet. A. veröffentlicht auch in einer anderen Ausgabe derselben Zeitung und in derselben Rubrik ein weiteres Foto, worauf ein Palast mit dem Titel «Italien vor 2000 Jahren» und eine Hütte mit einem Schwarzen Mann mit dem Titel «Afrika vor ca. 30 Minuten» abgebildet sind.


Décision 2025-022N

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 4 StGB).

En droit / considérants

Durch die Bilder werden bestimmte Menschengruppen, nämlich Schwarze Personen und Afrikaner, öffentlich und kollektiv in gegen die Menschenwürde verstossende Weise herabgesetzt, was A. bei der Veröffentlichung zumindest bewusst in Kauf genommen hat.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Der Beschuldigte wird zu einer unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 40.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.


Décision 2025-071N

Das Regionalgericht Prättigau/Davos tritt auf die Einsprache nicht ein und stellt fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. Mai 2025 rechtskräftig ist.

En droit / considérants

Es ist die Frage zu beantworten, ob die Einsprache des A.vom 23. Juni 2025 (Postaufgabe; act. 16) gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2025, mitgeteilt am selben Tag, gültig erfolgt ist. Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 201 E. 2.2; BGer Urteile 6B_122/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3 und 6B_756/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ERS 14 10 vom 28. Februar 2015 E. 3.a).
Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGer Urteil 6B_1155/2014 vom 19. August 2015 E. 1). Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist somit ungültig, wenn sie nicht innert der zehntägigen Frist erfolgt. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Liegt keine gültige Einsprache vor, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (StPO Kommentar Navigator.ch, Franz Riklin, Art. 356 N 2). Das Gericht fällt alsdann einen Nichteintretensentscheid (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ERS 14 10 vom 28. Februar 2015 E. 3.a) und der Strafbefehl erwächst in Rechtskraft (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Der Beschuldigte nahm den Strafbefehl am 13. Mai 2025 entgegen (gemäss Sendungsverfolgungsnachweis, act. 15). Die zehntägige Einsprachefrist begann mithin am 14. Mai 2025 und endete am 23. Mai 2025. Die Einsprache durch den Beschuldigten erfolgte am 23. Juni 2025 (Postaufgabe, [act. 16]), ist mithin verspätet und erweist sich als ungültig. Der Strafbefehl vom 2. Mai 2025, mitgeteilt am 2. Mai 2025, erwächst daher in Rechtskraft (Art. 354 Abs. 3 StPO). Im Übrigen sind keine Gründe erkennbar, welche infolge eines unverschuldeten Säumnisses eine Wiederherstellung der Frist ermöglichen (Art. 94 Abs. 1 StPO).“

Décision

Zwecks Einsprache gegen den Strafbefehl übergab A. der Post am 23. Juni 2025 ein als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnetes Schreiben zuhanden der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft erachtete diese Einsprache als verspätet und überwies den Strafbefehl zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache ans Regionalgericht Prättigau/Davos mit dem Antrag auf Nichteintreten.

Das Regionalgericht Prättigau/Davos tritt auf die Einsprache nicht ein und stellt fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. Mai 2025 rechtskräftig ist.