Cas 2025-024N

Holocaustleugnung auf Telegram

St-Gall

Historique de la procédure
2025 2025-024N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der mehrfachen Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien und der mehrfachen Diskriminierung durch Leugnen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig (Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2);
Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase)
Objet de protection Race;
Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Propagation de matériel raciste
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme;
Révisionnisme

Synthèse

A. (Beschuldigter) veröffentlichte in seinem öffentlichen Telegram-Kanal Beiträge gewisser Medien, mit Kommentaren wie z.B. «Ihre Fratzen werden uns jetzt gezeigt. Sie amüsieren sich über die Holocaust-Lüge» und «Und uns erzählten sie, unsere Vorfahren hätten 6 Millionen Juden ermordet. Überall auf der Welt bringen sie Menschen in unfassbarer Menge um aber die Deutschen sind die Monster. Is klar. Der Holocaust ist eine Lüge und fand und findet ganz woanders statt. Wie in Gaza».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der mehrfachen Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien und der mehrfachen Diskriminierung durch Leugnen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig (Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB).

En fait / faits

A. (Beschuldigter) veröffentlichte in seinem öffentlichen Telegram-Kanal Beiträge gewisser Medien, mit Kommentaren wie z.B. «Ihre Fratzen werden uns jetzt gezeigt. Sie amüsieren sich über die Holocaust-Lüge» und «Und uns erzählten sie, unsere Vorfahren hätten 6 Millionen Juden ermordet. Überall auf der Welt bringen sie Menschen in unfassbarer Menge um aber die Deutschen sind die Monster. Is klar. Der Holocaust ist eine Lüge und fand und findet ganz woanders statt. Wie in Gaza».

En droit / considérants

Dem Telegram-Kanal gehörte zu den jeweiligen Zeitpunkten eine unbekannte Anzahl Personen an, welche untereinander weder alle miteinander bekannt noch durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden waren. Sie bildeten auch keinen sonst wie durch Vertrauen geprägten engen Kreis, wessen sich der Beschuldigte bewusst war. Die mehrfahre Rassendiskriminierung beging A. während der laufenden Probezeit. Es kann ihm daher keine günstige Prognose mehr gestellt werden.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der mehrfachen Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien und der mehrfachen Diskriminierung durch Leugnen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig (Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB).
Der Beschuldigte wird zu einer unbedingt ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe (inkl. einer vorherigen Strafe) von 120 Tagessätzen zu je CHF 160.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.