Cas 2025-028N

Internet-Blog

Schaffhouse

Historique de la procédure
2025 2025-028N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 2 StGB).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection Race;
Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Juifs;
Personnes noires / PoC;
LGBTIQ+
Moyens utilisés Ecrits;
Sons / images;
Propagation de matériel raciste
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Antisémitisme;
Racisme (couleur de peau);
Extrémisme de droite;
Hostilité envers LGBTIQ+

Synthèse

A. (Beschuldigter) verbreitet auf seinem Internet-Blog Texte, Bilder und Videos mit diskriminierenden Ideologien, die namentlich Adolf Hitler und den Nationalsozialismus verherrlichen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 2 StGB).

En fait / faits

A. (Beschuldigter) verbreitet auf seinem Internet-Blog Texte, Bilder und Videos mit namentlich folgendem Wortlaut: «Neulich, im Jahre 1942, klangen mit die letzten Klänge des Widerstandes gegen den Weltjud jedoch, der internationale Jud hat letztlich obsiegt» (incl. ein Video mit einer Rede von Adolf Hitler), «Es ist immer richtig, die Teufelskinder als solche zu benennen und zu verdammen, ich sehe darin unironisch eine Form des Gottesdienstes im Namen Jesu Christi» und «Hey! Lasst uns eine Eröffnungsszene für die Olympiade ausdenken! […] Neger, auf jedenfall mus Neger rein, Schwul muss auch, nimm noch einen Fettsack für die Positivität! […]»

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte wird zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 110.-, sowie zu einer Busse von CHF 2'450.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.