Cas 2025-029N

Antisemitische Kommentare auf Facebook

Lucerne

Historique de la procédure
2025 2025-029N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 1 StGB).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

A. (Beschuldigter) kommentiert über seinen Facebook Account einen Tweet, in welchem der Angriff Israels auf Ziele im Iran thematisiert wurden, mit den Worten «Macht die Juden platt».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 1 StGB).

En fait / faits

A. (Beschuldigter) kommentiert über seinen Facebook Account einen Tweet, in welchem der Angriff Israels auf Ziele im Iran thematisiert wurden, mit den Worten «Macht die Juden platt».

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte wird zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.-, sowie zu einer Busse von CHF 640.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.