Cas 2025-030N
St-Gall
| Historique de la procédure | ||
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| 2025 | 2025-030N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). |
| Critères de recherche juridiques | |
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| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
| Objet de protection | |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
| Mots-clés | |
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| Auteurs | Aucune indication sur l'auteur |
| Victimes | Aucune indication sur la victime |
| Moyens utilisés | Déclarations orales; Communication électronique; Voies de fait |
| Environnement social | Lieux publics; Internet (sans réseaux sociaux) |
| Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
Unter Androhung von Völkermord habe A. (Beschuldigter) in einer Nachricht gedroht, auch bei B. (Geschädigter) mal etwas Euthanasie walten zu lassen. A. soll sich gegenüber B. vor einer Bar ebenfalls verbal und körperlich gewalttätig verhalten haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt aufgrund fehlender Öffentlichkeit und nicht hinreichender Beweislage eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Unter Androhung von Völkermord habe A. (Beschuldigter) in einer Nachricht gedroht, auch bei A. (Geschädigter) mal etwas Euthanasie walten zu lassen. A. soll sich gegenüber B. vor einer Bar ebenfalls verbal und körperlich gewalttätig verhalten haben.
In Bezug auf den ersten Sachverhalt fehlt die Öffentlichkeit, um dem Tatbestand von Art. 261bis StGB zu erfüllen.
In Bezug auf den zweiten Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen nicht, wann, wo und was konkret vorgefallen sein soll. Folglich liegt kein konkreter Anfangsverdacht auf eine Straftat vor.
B. möchte zudem «Unterlassungsklage lancieren und ein Kontaktverbot» erwirken. Dafür sind die Strafbehörden in dieser Konstellation nicht zuständig und B. müsste sich an das zuständige Zivilgericht wenden.
Damit sind teilweise die Prozessvoraussetzungen (rechtzeitiger Strafantrag, konkreter Anfangsverdacht) und teilweise die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt, weshalb gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme verfügt wird.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).