Cas 2025-030N

Kein konkreter Anfangsverdacht

St-Gall

Historique de la procédure
2025 2025-030N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Déclarations orales;
Communication électronique;
Voies de fait
Environnement social Lieux publics;
Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Unter Androhung von Völkermord habe A. (Beschuldigter) in einer Nachricht gedroht, auch bei B. (Geschädigter) mal etwas Euthanasie walten zu lassen. A. soll sich gegenüber B. vor einer Bar ebenfalls verbal und körperlich gewalttätig verhalten haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt aufgrund fehlender Öffentlichkeit und nicht hinreichender Beweislage eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

En fait / faits

Unter Androhung von Völkermord habe A. (Beschuldigter) in einer Nachricht gedroht, auch bei A. (Geschädigter) mal etwas Euthanasie walten zu lassen. A. soll sich gegenüber B. vor einer Bar ebenfalls verbal und körperlich gewalttätig verhalten haben.

En droit / considérants

In Bezug auf den ersten Sachverhalt fehlt die Öffentlichkeit, um dem Tatbestand von Art. 261bis StGB zu erfüllen.
In Bezug auf den zweiten Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen nicht, wann, wo und was konkret vorgefallen sein soll. Folglich liegt kein konkreter Anfangsverdacht auf eine Straftat vor.
B. möchte zudem «Unterlassungsklage lancieren und ein Kontaktverbot» erwirken. Dafür sind die Strafbehörden in dieser Konstellation nicht zuständig und B. müsste sich an das zuständige Zivilgericht wenden.
Damit sind teilweise die Prozessvoraussetzungen (rechtzeitiger Strafantrag, konkreter Anfangsverdacht) und teilweise die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt, weshalb gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme verfügt wird.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).