Cas 2025-033N
St-Gall
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-033N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
| Objet de protection | |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Acteurs du secteur tertiaire |
| Victimes | Aucune indication sur la victime |
| Moyens utilisés | Déclarations orales |
| Environnement social | Autre environnement social |
| Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
A., die im Leasing-Unternehmen B. (Beschuldigtes Unternehmen) beschäftigt ist, sagt zu C. (Geschädigter), der einen Leasingvertrag für ein Auto abgeschlossen hat, den er nicht vollständig erfüllt hat: «In meinen zehn oder elf Jahren hat noch nie jemand recht bekommen […] Das wird Sie nur Geld kosten […] Sie können das Fahrzeug ja abgeben – wenn Sie dann bezahlen, bekommen Sie es zurück […] Sie sind nicht mehr in der Position zu verhandeln, das ist jetzt in einer anderen Abteilung.»
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
A., die im Leasing-Unternehmen B. (Beschuldigtes Unternehmen) beschäftigt ist, sagt zu C. (Geschädigter), der einen Leasingvertrag für ein Auto abgeschlossen hat, den er nicht vollständig erfüllt hat: «In meinen zehn oder elf Jahren hat noch nie jemand recht bekommen […] Das wird Sie nur Geld kosten […] Sie können das Fahrzeug ja abgeben – wenn Sie dann bezahlen, bekommen Sie es zurück […] Sie sind nicht mehr in der Position zu verhandeln, das ist jetzt in einer anderen Abteilung.»
Nicht jede Ungleichbehandlung ist eine Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. Herabsetzen im Sinne des genannten Strafartikels heisst, jemanden einen minderen Wert zuschreiben mit der Konsequenz, dass der betroffenen Person eine geringere Rechtsstellung zugewiesen wird. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts geht nicht hervor, inwiefern und ob überhaupt A. bzw. B. eine entsprechende Handlung in Bezug auf den persönlichen Merkmalen von C. angedeutet, geschweige denn vorgenommen hätten. Vielmehr wird gestützt auf einen bestehenden Vertrag die Herausgabe einer Sache verlangt, worauf C. offensichtlich angewiesen, aber offenbar keinen Anspruch geltend zu machen vermag.
Da die (angeblichen) strafbaren Handlungen einer Angestellten der B. vorgeworfen wurden, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens ohnehin.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).