Cas 2025-033N

Leasing 2

St-Gall

Historique de la procédure
2025 2025-033N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs du secteur tertiaire
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Autre environnement social
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

A., die im Leasing-Unternehmen B. (Beschuldigtes Unternehmen) beschäftigt ist, sagt zu C. (Geschädigter), der einen Leasingvertrag für ein Auto abgeschlossen hat, den er nicht vollständig erfüllt hat: «In meinen zehn oder elf Jahren hat noch nie jemand recht bekommen […] Das wird Sie nur Geld kosten […] Sie können das Fahrzeug ja abgeben – wenn Sie dann bezahlen, bekommen Sie es zurück […] Sie sind nicht mehr in der Position zu verhandeln, das ist jetzt in einer anderen Abteilung.»
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

En fait / faits

A., die im Leasing-Unternehmen B. (Beschuldigtes Unternehmen) beschäftigt ist, sagt zu C. (Geschädigter), der einen Leasingvertrag für ein Auto abgeschlossen hat, den er nicht vollständig erfüllt hat: «In meinen zehn oder elf Jahren hat noch nie jemand recht bekommen […] Das wird Sie nur Geld kosten […] Sie können das Fahrzeug ja abgeben – wenn Sie dann bezahlen, bekommen Sie es zurück […] Sie sind nicht mehr in der Position zu verhandeln, das ist jetzt in einer anderen Abteilung.»

En droit / considérants

Nicht jede Ungleichbehandlung ist eine Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. Herabsetzen im Sinne des genannten Strafartikels heisst, jemanden einen minderen Wert zuschreiben mit der Konsequenz, dass der betroffenen Person eine geringere Rechtsstellung zugewiesen wird. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts geht nicht hervor, inwiefern und ob überhaupt A. bzw. B. eine entsprechende Handlung in Bezug auf den persönlichen Merkmalen von C. angedeutet, geschweige denn vorgenommen hätten. Vielmehr wird gestützt auf einen bestehenden Vertrag die Herausgabe einer Sache verlangt, worauf C. offensichtlich angewiesen, aber offenbar keinen Anspruch geltend zu machen vermag.
Da die (angeblichen) strafbaren Handlungen einer Angestellten der B. vorgeworfen wurden, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens ohnehin.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).