Cas 2025-034N
Berne
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-034N | Die Beschwerdekammer des kantonalen Gerichtes weist die Beschwerde ab. |
| 2025 | 2025-035N | Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
| Objet de protection | |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Particuliers |
| Victimes | Autres victimes |
| Moyens utilisés | Autres moyens utilisés |
| Environnement social | Voisinage |
| Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
A. (Geschädigter, Mieter in einem Wohnblock) hat wiederholt festgestellt, dass ausländische Mitbewohner im Wohnblock Lärm verursachen dürften, hingegen werde er bei geringsten Verstössen sofort ermahnt oder mit Konsequenzen bedroht. Zu einem gewissen Zeitpunkt sei ihm mit Kündigung gedroht worden.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Beschwerdekammer des kantonalen Gerichtes abweist die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
A. (Geschädigter, Mieter in einem Wohnblock) hat wiederholt festgestellt, dass ausländische Mitbewohner im Wohnblock Lärm verursachen dürften, hingegen werde er bei geringsten Verstössen sofort ermahnt oder mit Konsequenzen bedroht. Zu einem gewissen Zeitpunkt sei ihm mit Kündigung gedroht worden.
Décision 2025-034N
Die Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich Art. 261bis StGB ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft begründet anhand eines fehlenden Tatbestandsmerkmals, wieso der Tatbestand nicht erfüllt sein kann. Da sich der hinreichende Tatverdacht jeweils auf eine Straftat im materiellrechtlichen Sinne zu beziehen hat, reicht bereits ein fehlendes Tatbestandsmerkmal, um den Tatverdacht zu zerstreuen. Es ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Strafanzeige nicht darzutun vermochte, inwiefern seine Menschenwürde verletzt worden ist. Nicht jede Ungleichbehandlung verletzt direkt die Menschenwürde; eine Verletzung der Menschenwürde muss separat begründet werden. Ebenfalls kann nicht aus einer Ungleichbehandlung einer Person mit einem verpönten Merkmal geschlossen werden, dass sie aufgrund dieses verpönten Merkmals ungleich behandelt worden wäre. Nur Letzteres stellt eine Diskriminierung im grundrechtlichen Sinne dar. Im Gegensatz zu Art. 8 BV statuiert Art. 261bis StGB kein allgemeines Diskriminierungsverbot. Strafbewehrt sind gemäss dem klaren Wortlaut nur Diskriminierungen aufgrund der Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung. Wenn der Beschwerdeführer eine Diskriminierung aufgrund seines Autismus geltend macht, so vermag dies keine strafrechtlichen Konsequenzen zu zeitigen.
Die Beschwerdekammer des kantonalen Gerichtes weist die Beschwerde ab.
Décision 2025-035N
Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. So legt er nicht dar, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken sollte. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach.
Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen. Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer keine.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.