Cas 2025-037N

Ohrfeige und «free palestine» 2

Grisons

Historique de la procédure
2025 2025-037N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Déclarations orales;
Voies de fait
Environnement social Lieux publics
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

B. (Beschuldigter), begleitet von A. (separates Verfahren), verfolgt C. (Geschädigter) auf der Strasse, da dessen orthodoxe Bekleidung ihn als Person jüdischen Glaubens kennzeichnet. Zu einem bestimmten Zeitpunkt stellt sich A. vor C. und schlägt ihm mehrfach mit der Hand ins Gesicht. Beim Verlassen spuckt B. von einer Rampe auf C., ohne diesen zu treffen, und ruft mehrfach «free Palestine».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 4 StGB).

En fait / faits

B. (Beschuldigter), begleitet von A. (separates Verfahren), verfolgt C. (Geschädigter) auf der Strasse, da dessen orthodoxe Bekleidung ihn als Person jüdischen Glaubens kennzeichnet. Zu einem bestimmten Zeitpunkt stellt sich A. vor C. und schlägt ihm mehrfach mit der Hand ins Gesicht. Dadurch fallen die Ohrhörer sowie die Kippa von C. zu Boden. Beim Verlassen spuckt B. von einer Rampe auf C., ohne diesen zu treffen, und ruft mehrfach «free Palestine».

En droit / considérants

A. und B. kannten C. vor dem hier relevanten Vorfall nicht. Die Tat war allein darauf ausgerichtet, den Genannten auf Grund seiner erkennbaren Ethnie bzw. Religionszugehörigkeit anzugreifen und damit die vermeintliche Minderwertigkeit dieser Menschengruppe zu vermitteln.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Der Beschuldigte wird zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.