Cas 2025-040N

Pfadfinderheim 1

Zurich

Historique de la procédure
2025 2025-040N Die erste Instanz spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Propagandaaktionen schuldig (Art. 261bis Abs. 3 StGB).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Organisation d'actes de propagande (al. 3)
Objet de protection Race;
Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs;
Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales;
Propagation de matériel raciste;
Autres moyens utilisés
Environnement social Associations / Fédérations / Organisations;
Autre environnement social
Idéologie Antisémitisme;
Racisme (nationalité / origine);
Extrémisme de droite

Synthèse

A. (Beschuldigter) mietet mit Hilfe eines Komplizen ein Pfadfinderheim, damit dort eine ausländische Rechtsrock-Band auftreten kann, deren Texte von rechtsextremistischen Ansichten geprägt sind. Für diese Veranstaltung werden auch Flyer verteilt. Während der Veranstaltung werden Passanten und Dorfbewohner Zeugen von Äusserungen wie «Sieg Heil», «Judendreck», «Ausländer raus», «Juden raus» und Aufrufen, dass das «Land vom Judendreck zu säubern» sei.
Die erste Instanz spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Propagandaaktionen schuldig (Art. 261bis Abs. 3 StGB).

En fait / faits

A. (Beschuldigter) mietet mit Hilfe eines Komplizen ein Pfadfinderheim, damit dort eine ausländische Rechtsrock-Band auftreten kann, deren Texte von rechtsextremistischen Ansichten geprägt sind. Für diese Veranstaltung werden auch Flyer verteilt. Während der Veranstaltung werden Passanten und Dorfbewohner Zeugen von Äusserungen wie «Sieg Heil», «Judendreck», «Ausländer raus», «Juden raus» und Aufrufen, dass das «Land vom Judendreck zu säubern» sei.

En droit / considérants

Die Begründung der ersten Instanz ist nicht bekannt. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft findet sich jedoch Folgendes:
«Diese Veranstaltung hatte denn auch zum Ziel, diesem judenfeindlichen Gedankengut gemeinsam nachzuleben, gegenseitig in diesem zu bestärken und es auf diese Art und Weise weiter zu verbreiten, was der Beschuldigte ja gerade beabsichtigte, zumindest jedoch billigend in Kauf nahm und wofür er willentlich den Kontakt mit der Vermieterschaft des Pfadfinderheims herstellte und dieses unter den eingangs genannten vorgeschobenen Gründen anmiete, um einen angemessenen Veranstaltungsort bieten zu können».
Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten auch wegen Gehilfenschaft zu Diskriminierung und Aufruf zu Hass an (Art. 261bis Abs. 1 StGB), diese Tatbestandsvariante wurde jedoch von der ersten Instanz nicht berücksichtigt.

Décision

Die erste Instanz spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Propagandaaktionen schuldig (Art. 261bis Abs. 3 StGB).
Für das Ganze wird der Beschuldigte zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 100.-, sowie zu einer Busse von CHF 2’300.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.