Cas 2025-045N
Zurich
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-045N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 ff. StPO). |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
| Objet de protection | Race; Ethnie |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Auteurs inconnus |
| Victimes | Personnes noires / PoC |
| Moyens utilisés | Ecrits; Sons / images |
| Environnement social | Médias sociaux |
| Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Racisme (couleur de peau) |
A. (der Beschuldigte) veröffentlicht auf Instagram einen Beitrag einer dunkelhäutigen Person mit von Einschüssen durchlöchertem Gesicht. A. postet auch in einer weiteren Veröffentlichung die folgende Aussage: «WHEN SOME CRIMINAL COMES TO EURPE, BECAUSE HE WANTS TO STEAL EUROPEAN GIRLS… I DON’T HAVE A FIRST KISS, SO YOU HAVE NO RIGHT TO EXIST».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens, weil die unbekannte Täterschaft nicht identifiziert werden kann (Art. 319 ff. StPO).
A. (der Beschuldigte) veröffentlicht auf Instagram einen Beitrag einer dunkelhäutigen Person mit von Einschüssen durchlöchertem Gesicht. A. postet auch in einer weiteren Veröffentlichung die folgende Aussage: «WHEN SOME CRIMINAL COMES TO EURPE, BECAUSE HE WANTS TO STEAL EUROPEAN GIRLS… I DON’T HAVE A FIRST KISS, SO YOU HAVE NO RIGHT TO EXIST».
Konkrete Hinweise auf die Täterschaft bestehen nicht. Zur Identifikation der Täterschaft wurde bereits ein Information Request an Meta Platforms Ireland Ltd. Über das Facebook Law Enforcement Online Request System gestellt, der jedoch keine weiteren Erkenntnisse lieferte. Es verbleibt lediglich ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Justizbehörden der Vereinigten Staaten. Die Erfolgsaussichten einer Identifizierung der unbekannten Täterschaft sind nach derzeitigem Ermittlungsstand als gering einzustufen, da bereits das Information Request keine Hinweise lieferte und im Falle eines internationalen Rechtshilfeersuchens zudem mit (Übersetzungs-)Kosten und erheblichen Wartezeiten zu rechnen ist.
Weiter ist zu erwägen, dass gemäss Art. 4 IRSG bei Bagatellfällen Rechtshilfeersuchen abzulehnen sind, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Nach den bisherigen Erkenntnissen ist erwartungsgemäss anzunehmen, dass ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen von den amerikanischen Justizbehörden mit der Begründung abgelehnt würde, die Beiträge der unbekannten Täterschaft mit einer nur geringen Reichweite (insgesamt 9 Follower) entfalten lediglich einen beschränkten Wirkungskreis und beträfen überwiegend das private Umfeld. Zudem könnten die Beiträge unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit («freedom of speech») als geschützt erachtet werden.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 ff. StPO).