Cas 2025-052N
Berne
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-052N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
| Objet de protection | Race |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Particuliers |
| Victimes | Personnes noires / PoC |
| Moyens utilisés | Déclarations orales |
| Environnement social | Voisinage |
| Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Zwei Nachbarinnen, A. (Beschuldigte) und B., unterhalten sich im Treppenhaus. A. hat mehrfach das Wort «Neger» gesagt. C. (Geschädigter, welcher dunkler Hautfarbe ist) hat das Gespräch gehört.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt aufgrund fehlender Öffentlichkeit eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Zwei Nachbarinnen, A. (Beschuldigte) und B., unterhalten sich im Treppenhaus. A. hat mehrfach das Wort «Neger» gesagt. C. (Geschädigter, welcher dunkler Hautfarbe ist) hat das Gespräch gehört.
A. gibt an, dass sie C. nicht kennt und ihn zum Zeitpunkt der Äusserung nicht gesehen habe. Sie erklärt, dass sie das «N-Wort» nur gesagt habe, weil ihr Ehemann und ihre Enkelin, die dunkler Hautfarbe seien, oft mit diesem Wort betitelt würden und mit dieser Thematik betroffen seien. Sie betont, dass sie den Begriff niemals verwendet hätte, wenn sie gewusst hätte, dass C. anwesend war.
In allen Fällen fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit, da A. das «N-Wort» im Treppenhaus geäussert hat. Während diesem Gespräch waren nur A. und B. anwesend. Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach unbeteiligte Dritte diese Äusserung gehört haben sollen. Die Äusserung konnte nicht von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden, da sie im Treppenhaus gesagt wurde.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt aufgrund fehlender Öffentlichkeit eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).