Cas 2025-053N
Zurich
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-053N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2); Organisation d'actes de propagande (al. 3); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
| Objet de protection | Ethnie; Religion |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Journalistes / éditeurs |
| Victimes | Juifs |
| Moyens utilisés | Ecrits; Autres moyens utilisés |
| Environnement social | Médias sociaux |
| Idéologie | Antisémitisme |
A. (Redaktion, Beschuldigte) hat zu einem Facebook-Beitrag während drei Tagen den folgenden Kommentar stehengelassen (sic): «Hitler ghettoisierte die Juden und erklärte sie als Menschen 2ter Klasse und Legitimierte das Töten. Kommt mir bekannt vor Israel Ghettoisiert die Palästinenser und Legitimiert ihr Töten. Müllt sie zu behandelt sie als wären es keine Menschen. danke Europa das ihr Zuschaut sind doch eh nur Moslems. Als nächstes werden es die Christen sein in Israel die nicht willkommen sind».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).
A. (Beschuldigte) hat zu einem Facebook-Beitrag während drei Tagen den folgenden Kommentar stehengelassen (sic): «Hitler ghettoisierte die Juden und erklärte sie als Menschen 2ter Klasse und Legitimierte das Töten. Kommt mir bekannt vor Israel Ghettoisiert die Palästinenser und Legitimiert ihr Töten. Müllt sie zu behandelt sie als wären es keine Menschen. danke Europa das ihr Zuschaut sind doch eh nur Moslems. Als nächstes werden es die Christen sein in Israel die nicht willkommen sind».
Dieser Online-Kommentar bezog sich auf einen Artikel von A. mit folgender Einleitung: «Israel in der Krise: «Am Ursprung […] steht die Utopie eines zugleich jüdischen und demokratischen Staates.» Psychoanalytiker […] reist nach Israel und arbeitete den aktuellen Stand und die Entwicklung der Staatskrise auf. Es ist auch eine Reise in die Geschichte des Zionismus. Und in die Biographie des Autors».
Nationen bzw. Staaten als rechtliche Kategorien und politische Bewegungen werden von Art. 261bis StGB nicht erfasst, sofern damit nicht die betreffende Ethnie oder religiöse Gruppe gemeint ist. In vorliegendem Online-Kommentar wird das Handeln des Staates Israel bzw. dessen Regierung gegen die Palästinenser kritisiert. In Israel sind lediglich rund 74.2% der Bürger Juden, der Rest sind Araber bzw. Moslem (rund 21%), Christen (rund 2,1%), Drusen (rund 1,7%) und Bahai. Der Staat Israel ist in vorliegendem Kontext somit nicht mit der Gruppe der Juden und damit mit einer religiösen Gruppe gleichzusetzen, sondern als rechtliche Kategorie einzustufen. Damit fehlt es am Angriffsobjekt von Art. 261bis StGB, weswegen bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist.
Der Anzeigeerstatter legt A. zur Last, diesen Online-Kommentar nicht gelöscht zu haben und damit eine Hilfshandlung im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB begangen zu haben. Zur Erfüllung dieses Tatbestandes ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich, wobei Art. 261bis Abs. 3 StGB jedoch keine Zensurpflicht beinhaltet. Das heisst, dass Online-Portale nicht verpflichtet sind, den Inhalt jedes Online-Leserbriefes zu kennen und diesen zu zensieren. Erst wenn sie von einem Anderen über die Existenz eines rechtswidrigen Inhalts informiert worden sind und dann nicht reagieren bzw. den Kommentar nicht entfernen, ist eine vorsätzliche Tatbegehung gegeben. Im Übrigen teilte der Anzeigeerstatter in seiner Anzeige lediglich mit, dass der zur Diskussion stehende Online-Kommentar seit drei Tagen online sei. Dass er A. auf den Kommentar aufmerksam gemacht hätte, machte er nicht geltend. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB nicht erfüllt.
Sodann ist zu beachten, dass bei der Auslegung von Art. 261bis StGB der Freiheit der Meinungsäusserung Rechnung zu tragen ist. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist daher in der politischen Auseinandersetzung nicht leichthin zu bejahen. Jedenfalls erfüllt den Tatbestand nicht bereits, wer über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt. Zwischen dem Staat Israel und den Palästinensern besteht seit Jahrzenten ein gewaltvoller Konflikt. Das Verhalten Israels in diesem Konflikt, insbesondere die seit 1967 währende militärische Besetzung palästinensischer Gebiete, wurde dabei seit mehreren Jahren von verschiedenen Seiten – auch international – kritisiert, wobei dieses Verhalten Israels am 19. Juli 2024 vom Internationalem Gerichtshof in Den Haag – unabhängig vom aktuellen Gazakrieg – als Verstoss gegen das Völkerrecht eingestuft wurde und eine rechtliche und faktische Diskriminierung der Palästinenser bzw. ein Verstoss gegen die internationale Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen festgestellt wurde. Selbst wenn mit dem zur Diskussion stehenden Online-Kommentar nicht der Staat Israel, sondern eine religiöse oder ethnische Gruppe Angriffsobjekt gewesen wäre, wäre die darin enthaltende Kritik angesichts obiger Ausführungen somit durchaus als sachlich und gestützt auf objektive Gründe einzustufen. Somit wäre Art. 261bis auch unter diesem Aspekt nicht erfüllt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).