Cas 2025-060N
Bâle-Campagne
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-060N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten schuldig wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB). |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
| Objet de protection | Ethnie; Religion |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Particuliers |
| Victimes | Juifs; Etrangers et membres d'autres ethnies |
| Moyens utilisés | Ecrits |
| Environnement social | Internet (sans réseaux sociaux) |
| Idéologie | Antisémitisme; Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte hat unter einem Pseudonym wissentlich und willentlich den Kommentar «shipis und israelis feiern gemeinsam. beides untervölkerrr» unter dem auf der Website 20min.ch publizierten Beitrag mit dem Titel «Trumps Schwiegersohn feiert am Alba-Festival - fast unerkannt» öffentlich gepostet.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten schuldig wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Der Beschuldigte hat am 22. Juni 2025, um 18:04 Uhr, an einem unbekannten Ort, unter einem Pseudonym wissentlich und willentlich den Kommentar «shipis und israelis feiern gemeinsam. beides untervölkerrr» unter dem auf der Website 20min.ch publizierten Beitrag mit dem Titel «Trumps Schwiegersohn feiert am Alba-Festival - fast unerkannt» öffentlich gepostet.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten schuldig wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Der Beschuldigte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.- und einer Verbindungsbusse von CHF 500.- verurteilt. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.