Cas 2025-063N

Angriff im Bahnhof Luzern

Lucerne

Historique de la procédure
2025 2025-063N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Déclarations orales;
Voies de fait;
Gestes
Environnement social Lieux publics
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

A. (Beschuldigter) ging im Untergeschoss des Bahnhofs an einer Gruppe von elf männlichen Personen jüdischen Glaubens in Richtung Migros vorbei. Er blieb am Ende der Gruppe stehen und fragte die Mitglieder, ob sie Juden seien. Als diese dies bejahten, begann A. zu schreien, beschimpfte und beleidigte die Gruppe mehrfach in der Öffentlichkeit mit antisemitischen Äusserungen wie «Scheiss Juden» sowie «Fuck Israel» und rief, alle Juden sollen sterben resp. seien umzubringen. Hierauf folgten weitere Angriffe und Drohungen seitens A. und eine Auseinandersetzung mit der Gruppe.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht A. wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.

En fait / faits

A. (Beschuldigter) ging im Untergeschoss des Bahnhofs an einer Gruppe von elf männlichen Personen jüdischen Glaubens in Richtung Migros vorbei. Er blieb am Ende der Gruppe stehen und fragte die Mitglieder, ob sie Juden seien. Als diese dies bejahten, begann A. zu schreien, beschimpfte und beleidigte die Gruppe mehrfach in der Öffentlichkeit mit antisemitischen Äusserungen wie «Scheiss Juden» sowie «Fuck Israel» und rief, alle Juden sollen sterben resp. seien umzubringen.
Anschliessend spuckte er B. (geschädigte Person), der ein Mitglied der Gruppe war, auf Brusthöhe an den Oberkörper. Daraufhin entfachte eine Diskussion zwischen A. und den Mitgliedern der Gruppe. Als die jüdische Gruppe sich anschliessend von A. entfernen wollte und ihn mehrfach aufforderte, wegzugehen, lief dieser der Gruppe nach.
Er schrie die Gruppe weiterhin mit antisemitischen Äusserungen an, woraufhin sich auch unbekannte anwesende Drittpersonen für die jüdische Gruppe einsetzten und versuchten, A. zu beschwichtigen. Als die Mitglieder der jüdischen Gruppe A. ignorierten und zu singen begannen sowie tanzähnliche Bewegungen machten, ahmte A. sie nach, woraufhin ein Teil der Gruppe zu lachen begann.
A. ging sodann so nahe an ein Mitglied der Gruppe, C. (geschädigte Person), heran, dass die beiden Brust an Brust standen. Der Beschuldigte führte daraufhin an seiner Jacke bzw. öffnete und schloss dessen Reissverschlüsse. C. wies den Beschuldigten an, sich zu entfernen, und stiess A. zurück.
Anschliessend nahm A. ein ungeöffnetes Sackmesser aus seiner rechten Hosentasche und zeigte es den Mitgliedern der Gruppe, um ihnen damit bewusst den möglichen Einsatz des Messers in Aussicht zu stellen. Aufgrund dessen gerieten Mitglieder der Gruppe in Angst und Schrecken. Daraufhin schrien mehrere Mitglieder der Gruppe «Messer, Messer!» und A. rannte davon.

En droit / considérants

Der Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 StGB ist subsidiär zum Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB. Diesbezüglich erfolgt keine separate Bestrafung.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht A. (Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
A. wird zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.-, sowie zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.