Cas 2025-064N

Antisemitismus auf TikTok

Zurich

Historique de la procédure
2025 2025-064N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Nichtanhandnahme.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Déclarations orales;
Sons / images
Environnement social Lieux publics;
Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Die Stadtpolizei Zürich rapportierte gegen, A. (Beschuldiger) wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB). Dieser hatte auf TikTok ein Video veröffentlicht, in welchem er Juden als «Ratten» und «Parasiten» bezeichnete und deren Tötung forderte.
A. war am Tag der Videoaufnahme mit dem Zug von Österreich in die Schweiz eingereist. Aufgrund der Aufnahmen konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sich der Zug zum Zeitpunkt der Äusserungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet befand; vielmehr sprach ein im Hintergrund erkennbarer Bahnhof dafür, dass die Aufnahme im Ausland erfolgt war.
Zudem bestanden erhebliche Hinweise auf eine psychische Erkrankung bei A. Aufgrund seiner Ausreise aus der Schweiz konnte er nicht einvernommen werden.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Nichtanhandnahme.

En fait / faits

Die Stadtpolizei Zürich rapportierte gegen, A. (Beschuldiger), einen ungarischen Staatsangehörigen wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB). Dieser hatte auf TikTok ein Video veröffentlicht, in welchem er Juden als «Ratten» und «Parasiten» bezeichnete und deren Tötung forderte.
A. war am Tag der Videoaufnahme mit dem Zug von Österreich in die Schweiz eingereist und hatte anschliessend ein Asylgesuch gestellt. Das Video zeigte ihn in einem Railjet-Zug. Aufgrund der Aufnahmen konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sich der Zug zum Zeitpunkt der Äusserungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet befand; vielmehr sprach ein im Hintergrund erkennbarer Bahnhof dafür, dass die Aufnahme im Ausland erfolgt war.
Zudem bestanden erhebliche Hinweise auf eine psychische Erkrankung bei A. Er war psychiatrisch auffällig, befand sich in medizinischer Behandlung und wurde später fürsorgerisch untergebracht. Aufgrund seiner Ausreise aus der Schweiz konnte er nicht einvernommen werden.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Nichtanhandnahme. Die Kosten gehen zulasten der Staatskasse.