Cas 2025-065N

Ausländer und Andersgläubige

Berne

Historique de la procédure
2025 2025-065N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection Religion;
Objet de protection en général
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans;
Membres d'autres communautés religieuses;
Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes;
Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Beschuldigte postete mit seinem öffentlichen Account auf der Social-Media-Plattform TikTok unter einem Video der geschädigten Person welches sie - ein Kopftuch tragend - beim Politisieren zeigt, einen Beitrag mit folgendem Wortlaut: «Ausländer und anders gläubige haben in der politik nichts zu suchen bei uns!».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.

En fait / faits

Der Beschuldigte postete mit seinem öffentlichen Account auf der Social-Media-Plattform TikTok unter einem Video der geschädigten Person welches sie - ein Kopftuch tragend - beim Politisieren zeigt, einen Beitrag mit folgendem Wortlaut: «Ausländer und anders gläubige haben in der politik nichts zu suchen bei uns!».

En droit / considérants

Durch den öffentlich einsehbaren Post betrieb der Beschuldigte. mit Wissen und Wollen, mindestens im Sinne einer Inkaufnahme, rassistische Hetze bzw. schürte er emotional Hass im Sinne eines nachhaltigen und eindringlichen Einwirkens auf andere Menschen mit der Wirkung, eine feindselige Haltung und ein feindseliges Klima gegenüber allen Ausländern und allen «Andersgläubigen» – sprich hier Angehörigen des Islams als Religion – aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit zu verstärken. Diese Stimmungsmache war geeignet, Hass und Diskriminierung gegenüber der ausländischen Bevölkerung in der Schweiz und gegenüber Menschen mit anderen Religionen als dem Christentum hervorzurufen, besonders hinsichtlich jener, die sich aktiv in das politische Geschehen in der Schweiz einbringen wollen.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Er wird zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 60.- und einer Verbindungsbusse von CHF 360.- verurteilt. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.