Cas 2025-065N
Berne
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-065N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig. |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1) |
| Objet de protection | Religion; Objet de protection en général |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Particuliers |
| Victimes | Musulmans; Membres d'autres communautés religieuses; Etrangers et membres d'autres ethnies |
| Moyens utilisés | Ecrits |
| Environnement social | Médias sociaux |
| Idéologie | Hostilité à l'égard des personnes musulmanes; Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte postete mit seinem öffentlichen Account auf der Social-Media-Plattform TikTok unter einem Video der geschädigten Person welches sie - ein Kopftuch tragend - beim Politisieren zeigt, einen Beitrag mit folgendem Wortlaut: «Ausländer und anders gläubige haben in der politik nichts zu suchen bei uns!».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte postete mit seinem öffentlichen Account auf der Social-Media-Plattform TikTok unter einem Video der geschädigten Person welches sie - ein Kopftuch tragend - beim Politisieren zeigt, einen Beitrag mit folgendem Wortlaut: «Ausländer und anders gläubige haben in der politik nichts zu suchen bei uns!».
Durch den öffentlich einsehbaren Post betrieb der Beschuldigte. mit Wissen und Wollen, mindestens im Sinne einer Inkaufnahme, rassistische Hetze bzw. schürte er emotional Hass im Sinne eines nachhaltigen und eindringlichen Einwirkens auf andere Menschen mit der Wirkung, eine feindselige Haltung und ein feindseliges Klima gegenüber allen Ausländern und allen «Andersgläubigen» – sprich hier Angehörigen des Islams als Religion – aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit zu verstärken. Diese Stimmungsmache war geeignet, Hass und Diskriminierung gegenüber der ausländischen Bevölkerung in der Schweiz und gegenüber Menschen mit anderen Religionen als dem Christentum hervorzurufen, besonders hinsichtlich jener, die sich aktiv in das politische Geschehen in der Schweiz einbringen wollen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Er wird zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 60.- und einer Verbindungsbusse von CHF 360.- verurteilt. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.