Cas 2025-074N
Schwyz
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-074N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten schuldig wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB). |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1) |
| Objet de protection | Ethnie |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Particuliers |
| Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
| Moyens utilisés | Communication électronique |
| Environnement social | Associations / Fédérations / Organisations; Internet (sans réseaux sociaux) |
| Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte (A.) sandte per E-Mail nachfolgenden Text an eine E-Mailadresse, auf welche 6 Personen Zugriff hatten:
Betreff: «Kabul einfach bitte»
Text: «Die Schweiz soll Schweiz bleiben. Es braucht keine mitbestimmende zusätzliche kulturfremde Einflüsse. Das ist für jeden Naturliebhaber allseits bekannt. Neophyten, auch noch so angepasst und schön, bedrohen die endemischen Arten. Blühen ja, sich einnisten und vermehren können nein! Keine zusätzlichen Neophyten in der Erde der Schweiz!»
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht A. schuldig wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte (A.) sandte per E-Mail nachfolgenden Text an eine E-Mailadresse, auf welche 6 Personen Zugriff hatten:
Betreff: «Kabul einfach bitte»
Text: «Die Schweiz soll Schweiz bleiben. Es braucht keine mitbestimmende zusätzliche kulturfremde Einflüsse. Das ist für jeden Naturliebhaber allseits bekannt. Neophyten, auch noch so angepasst und schön, bedrohen die endemischen Arten. Blühen ja, sich einnisten und vermehren können nein! Keine zusätzlichen Neophyten in der Erde der Schweiz!»
Auf das Postfach der E-Mail-Adresse hatten sechs Personen Zugriff, wovon fünf die E-Mail lasen. Mit dem Versand der E-Mail gab der Beschuldigte (A.) die Kontrolle über den Wirkungskreis seiner schriftlichen Äusserung auf. A. wusste und wollte oder nahm zumindest in Kauf, dass die E-Mail für einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen wahrnehmbar war.
Vor dem Hintergrund der seit Längerem anhaltenden gesellschaftlichen und politischen Diskussion betreffend Asyl von Angehörigen ethnischer Gruppen aus Afghanistan, nimmt der Betreff «Kabul einfach bitte» für einen unbefangenen Durchschnittsempfänger eindeutig Bezug auf Angehörigen ethnischer Gruppen aus Afghanistan, mithin deren gemeinsame Geschichte und deren gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen und bezieht sich eindeutig nicht lediglich auf die Einwohner der Stadt Kabul.
Indem Angehörige ethnischer Gruppen aus Afghanistan als Neophyten bzw. sinngemäss als Schädlinge bezeichnet werden, wird ihnen die Gleichwertigkeit als Menschen abgesprochen; die Äusserung verletzt mithin deren Menschenwürde. Der Empfänger der E-Mail setzt sich für ein Grundrecht auf Einbürgerung von Ausländern ein. Im Kontext des Empfängers, der sich für die Rechte von Ausländern einsetzt und des Betreffs «kabul einfach bitte», bezieht sich der Ausdruck Neophyten im Text eindeutig auf Angehörige ethnischer Gruppen aus Afghanistan und bezeichnet diese als Schädlinge.
Für den unbefangenen Durchschnittsempfänger drückt der Text somit aus, dass Angehörige ethnischer Gruppen aus Afghanistan die Schweiz und die Gesellschaft der Schweiz bedrohen, sich in der Schweiz einnisten und vermehren und darum nach Afghanistan emigrieren bzw. emigriert werden sollen. Damit ist die E--Mail objektiv geeignet, eine feindselige Haltung, ein feindseliges Klima und Hass gegenüber Angehörigen ethnischer Gruppen aus Afghanistan zu erschaffen oder zu verschärfen und allgemein gegen diese Personen zu hetzen sowie deren Menschenwürde zu verletzen, was A. wusste und wollte oder zumindest in Kauf nahm.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten schuldig wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 440.- und einer Busse von CHF 3'300.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.