Cas 2025-075N
Zoug
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-075N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erlässt eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO). |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1) |
| Objet de protection | Ethnie |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Particuliers |
| Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
| Moyens utilisés | Ecrits |
| Environnement social | Monde du travail |
| Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Die Bezeichnung von «aus dem Mund stinkender Jugo» erfüllt die Rassismusstrafnorm nicht. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erlässt eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO).
Die Betroffene legte der Staatsanwaltschaft schriftlich dar, eine Person habe beim Kundenservice ihrer Arbeitgeberin online eine Nachricht eingereicht, in welcher sie massiv persönlich beleidigt und rassistisch beschimpft werde. Ebenfalls sei sie indirekt bedroht worden. Die eingereichte Nachricht lautete:
«Ihr würdet mir von meinen Eltern empfohlen, wollte Sonnenbrille kaufen. Also, in Zug war
ich, als ich sagte Sonnenbrille bis CHF 150.--, hat sich die aus dem Mund stinkenden Jugo
... , mich nur noch als Müll behandelt.
Also, ich glaube mal, ich teile alles mit meiner Community.
Grüsse».
Die Betroffene zog nach der Aufforderung, hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte einen Kostenvorschuss in der Höhe von 800 Fr. zu bezahlen, ihren Strafantrag zurück.
In Bezug auf die Ehrverletzungsdelikte und die Drohung fehlt es an einem gültigen Strafantrag.
Die nackte Formulierung, dass es sich bei einer (in der inkriminierten Nachricht namentlich nicht genannten) Einzelperson um eine aus dem Mund stinkende «Jugo» handelt – ohne damit einen Handlungsaufruf an Dritte zu verknüpfen - ist zwar unanständig und geschmacklos, erfüllt aber den Tatbestand klar nicht. Dies zumal in der Nachricht von folglich klar weder Hass gegen eine bestimmte Personengruppe geschürt wird noch ein Aufruf zur Diskriminierung stattfindet.
Mangels Erfüllung des Tatbestandes hat auch betreffend Art. 261 bis StGB die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu erfolgen.
Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Beschimpfung, üble Nachrede, Diskriminierung und Aufruf zu Hass wird nicht an die Hand genommen. Die Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse.