Cas 2025-077N
Schwyz
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-077N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB), übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) sowie wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig. |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
| Objet de protection | Ethnie |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Particuliers |
| Victimes | Autres victimes |
| Moyens utilisés | Déclarations orales; Voies de fait |
| Environnement social | Lieux publics |
| Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
In einer Bar einer tätigte der Beschuldigte (A.) gegenüber der geschädigten Person folgende Aussagen: «Die arabischen Frauen sind nur zum Vergewaltigen und auf sie Spucken da, so wie sie es im Irak machen. Das ist richtig, für das sind sie da.», «Deine Arbeit ist […] an der Langstrasse. Dort werde ich dich f***en und auf dich spucken. Zwanzig Franken bekommst du, mehr nicht!» und «F*** di Araber». Diverse in der Bar anwesende Drittpersonen nahmen diese Äusserungen war. Weiter griff A. die betroffene Person am Arm und zog sie stark zu sich.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht A. wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB), übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) sowie wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig.
An einem Mittwochabend in einer Bar tätigte der Beschuldigte (A.) gegenüber der geschädigten Person folgende Aussagen: «Die arabischen Frauen sind nur zum Vergewaltigen und auf sie Spucken da, so wie sie es im Irak machen. Das ist richtig, für das sind sie da.», «Deine Arbeit ist […] an der Langstrasse. Dort werde ich dich f***en und auf dich spucken. Zwanzig Franken bekommst du, mehr nicht!» und «F*** di Araber». Diverse in der Bar anwesende Drittpersonen nahmen diese Äusserungen war, was A. mindestens in Kauf nahm. Weiter griff A. die betroffene Person am Arm und zog sie stark zu sich.
Die Aussagen von A. konnten von mehreren weiteren Drittpersonen, welche zufällig in der Bar anwesend waren, gehört werden. A. gab die Kontrolle über den Wirkungskreis seiner mündlichen Äusserungen auf, da diese von den diversen zufällig anwesenden Gästen wahrgenommen werden konnten. Mit seinen Aussagen setzte er arabische Frauen und zugleich auch Personen aufgrund ihrer Herkunft in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab und diskriminierte sie, was er bewusst tat und wollte oder zumindest in Kauf nahm. Er wusste und wollte bzw. nahm zumindest in Kauf, dass seine Aussagen für einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen wahrnehmbar waren. Er wusste auch, dass diese Aussagen als solche sowie in ihrer Kombination geeignet waren, die Ehre der betroffenen Person zu verletzen, bzw. nahm er dies zumindest in Kauf.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB), übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) sowie wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.-, einer Busse von CHF 1'200.- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt.