Cas 2025-079N
Thurgovie
| Historique de la procédure | ||
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| 2025 | 2025-079N | Die zuständige Staatsanwaltschaft nimmt das Verfahren nicht an die Hand. |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
| Objet de protection | |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Employés du service public |
| Victimes | Aucune indication sur la victime |
| Moyens utilisés | Autres moyens utilisés |
| Environnement social | Aucune indication sur l'environnement social |
| Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
A. (geschädigte Person) erstattete bei der Staatsanwaltschaft gegen eine Behörde Strafanzeige wegen rassistischer Diskriminierung (Racial Profiling) gemäss Art. 261bis StGB. Im weiteren Verfahren weigerte sich A., aufgrund von Misstrauen gegenüber der Polizei, an einer Einvernahme teilzunehmen.
Die zuständige Staatsanwaltschaft nimmt das Verfahren nicht an die Hand.
A. (geschädigte Person) erstattete bei der Staatsanwaltschaft gegen eine Behörde Strafanzeige wegen rassistischer Diskriminierung (Racial Profiling) gemäss Art. 261bis StGB.
Die Staatsanwaltschaft beauftragte in der Folge die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen, insbesondere mit der Befragung von A. als Auskunftsperson. Der zuständige Sachbearbeiter kontaktierte A. zur Terminvereinbarung. Kurz darauf teilte der Vater von A. telefonisch mit, dass A. keine Aussagen gegenüber der Polizei machen werde, da sie dieser nicht vertraue.
Nach Rücksprache mit der Staatsanwältin wurde A. zur Einvernahme als Auskunftsperson vorgeladen. A. erklärte hiernach schriftlich, sie habe den Sachverhalt bereits ausreichend geschildert und werde wegen fehlenden Vertrauens in die Polizei und mit dieser zusammenarbeitenden Behörden keine weiteren Aussagen machen. Die Staatsanwaltschaft wies A. darauf hin, dass eine Befragung zur Klärung des Sachverhalts unerlässlich sei und bei unentschuldigtem Fernbleiben mangels ausreichender Informationen in der Anzeige nicht auf diese eingetreten werden könne. Hierauf vermeldete A., dass sie nicht an der Einvernahme teilnehmen und die angedrohten Folgen in Kauf nehmen werde.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
Nach Art. 261bis StGB macht sich strafbar, wer öffentlich Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft, entsprechende Ideologien oder Propaganda verbreitet, Personen in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht oder eine für die Allgemeinheit bestimmte Leistung aus diesen Gründen verweigert.
Allen Tatbestandsvarianten ist das Erfordernis der Öffentlichkeit gemeinsam. Die Tathandlung muss sich somit an die Öffentlichkeit oder an eine Person beziehungsweise Personengruppe richten. Aus der Strafanzeige von A. ergibt sich nicht hinreichend, inwiefern die beanstandete Handlung öffentlich erfolgt sein soll und worin eine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung oder Diskriminierung von A. wegen ihrer Rasse oder Ethnie durch B. liegen soll. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde versucht, die zur Erhärtung oder Entkräftung eines Tatverdachts erforderlichen Beweise zu erheben. Da A. nicht bereit war, sich durch die Kantonspolizei oder eine mit dieser zusammenarbeitenden Behörde einvernehmen zu lassen, konnten die offenen Fragen nicht geklärt werden.
Der angezeigte Sachverhalt liess sich damit nicht substantiieren. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung sind nicht erfüllt; der Sache ist keine weitere Folge zu geben.
Die zuständige Staatsanwaltschaft nimmt das Verfahren nicht an die Hand.