Cas 2025-082N

Schuldunfähigkeit

Zurich

Historique de la procédure
2025 2025-082N Das zuständige Gericht ordnet gegenüber dem Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme an (Art. 59 StGB).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Aucune indication sur les moyens utilisés
Environnement social Aucune indication sur l'environnement social
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte unter anderem den Tatbestand der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) verübt hat und daher nicht strafbar ist.
Das zuständige Gericht ordnet gegenüber dem Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme an (Art. 59 StGB).

En fait / faits

Keine Angaben zum Sachverhalt.

Décision

Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte unter anderem den Tatbestand der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) verübt hat und daher nicht strafbar ist.
Das zuständige Gericht ordnet gegenüber dem Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme an (Art. 59 StGB).