Der Artikel illustriert gleich mehrere der sechs Kategorien problematischer Inhaltselemente. In einem eher kurzen Text in den vermischten Meldungen wird viermal erwähnt, dass der Täter Marokkaner ist (Kat. 2 - Punktuelle Verallgemeinerung). Auch im Titel und im Lead steht die Nationalität des Täters und wird hier ohne weitere Ausführungen genannt. Es ist daher anzunehmen, dass die zweifache Erwähnung im Titelbereich aufgrund des geringen Informationsgehalts (Kat. 4 -Unpassende Titelgestaltung) den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht respektiert und - ohne sich zu einer bewussten Absicht der Journalistin äussern zu wollen - eine diskriminierende Haltung der Leserinnen und Leser gegenüber einer Nationalität (marokkanisch) und indirekt einer Religion (Islam) hervorrufen oder verstärken kann.
Eine qualitative Fallstudie könnte möglicherweise einen Hinweis darauf liefern, ob der Artikel gleich geschrieben und publiziert worden wäre, wenn der mutmassliche Täter Schweizer gewesen wäre (Kat. 1 - Diskriminierender Blickwinkel). Auffallend ist auch der unbefangene, leicht spöttische Ton, der die diskriminierende Wirkung verstärken kann und die Frage nach dem Umgang mit der Unschuldsvermutung einer verhafteten, aber wahrscheinlich für die Tat noch nicht verurteilten Person aufwirft.