Fall 2001-042N
St. Gallen
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2001 | 2001-042N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt auf die Strafanzeige nicht ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Kunst und Wissenschaft |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rechtsextremismus |
Im Januar 2001 wurde der Staatsanwaltschaft vom Zollinspektorat eine vorläufige Beschlagnahmung von 8 CDs mit Musik mitgeteilt. Eine Inhaltsangabe wurde beigelegt, die offenkundig auf einen fremdenfeindlichen Charakter der CDs hinwies. Der Verzeigte gab in seiner Befragung an, er gehöre nicht zu einer Skinhead-Gruppe, habe höchstens Sympathien mit diesen. Die CDs seien für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen.
Eine Rückfrage bei der Oberzolldirektion ergab, dass die CDs nicht zuhanden der Strafbehörden sichergestellt wurden. Die Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass eine schlüssige Beurteilung somit nicht möglich sei und die Frage, ob das Bestellen von solchen CDs bereits eine Tatbestandsvariante von Art. 261bis StGB erfülle, offen bleiben könne.
Nichteintreten auf die Strafanzeige.