Fall 2002-025N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2002 | 2002-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Im Januar 2002 wurde von Beamten der Kantonspolizei festgestellt, dass an der Fassade einer Liegenschaft vor einem Fenster eine Schweizerflagge aufgehängt war, in deren weissem Kreuz sich die Aufschrift «Scheisse Albaner», «Sage, Albaner sind Nuttensöhne» und «Shit-Hop» befand. Der Angeschuldigte hatte diese Aufschriften zuvor auf die Flagge gemalt und die Flagge anschliessend vor das Fenster seines Zimmers gehängt.
Der Angeschuldigte hat dadurch gemäss Strafverfolgungsbehörde öffentlich zu Hass und Diskriminierung gegen eine Gruppe von Personen wegen deren Rasse aufgerufen und ist nach Art. 261bis Abs. 1 StGB strafbar. Er wird zu einer Arbeitsleistung von 5 Tagen verpflichtet.
Verurteilung zu einer Arbeitsleistung von 5 Tagen.