Fall 2002-025N

Schweizer Fahne mit Aufschrift «Scheisse Albaner» an Hauswand

Zürich

Verfahrensgeschichte
2002 2002-025N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Im Januar 2002 wurde von Beamten der Kantonspolizei festgestellt, dass an der Fassade einer Liegenschaft vor einem Fenster eine Schweizerflagge aufgehängt war, in deren weissem Kreuz sich die Aufschrift «Scheisse Albaner», «Sage, Albaner sind Nuttensöhne» und «Shit-Hop» befand. Der Angeschuldigte hatte diese Aufschriften zuvor auf die Flagge gemalt und die Flagge anschliessend vor das Fenster seines Zimmers gehängt.

Der Angeschuldigte hat dadurch gemäss Strafverfolgungsbehörde öffentlich zu Hass und Diskriminierung gegen eine Gruppe von Personen wegen deren Rasse aufgerufen und ist nach Art. 261bis Abs. 1 StGB strafbar. Er wird zu einer Arbeitsleistung von 5 Tagen verpflichtet.

Entscheid

Verurteilung zu einer Arbeitsleistung von 5 Tagen.