Fall 2003-046N
Basel-Landschaft
Verfahrensgeschichte | ||
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2003 | 2003-046N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Täter unbekannt |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
X. machte sich der Rassendiskriminierung schuldig, indem er öffentlich den kamerunischen Staatsangehörigen Y. an einer Bushaltestelle vor den dort ebenfalls wartenden Leuten aufgrund seiner Rasse als «Scheissnigger» beschimpfte.
Der Angeschuldigte wird der Rassendiskriminierung sowie eines zusätzlich verübten Diebstahles schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von 10 Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Weiter wird er zu einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 300.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1'251.00 und einer Urteilsgebühr von Fr. 250.00 verurteilt.