Fall 2004-054N
St. Gallen
Verfahrensgeschichte | ||
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2004 | 2004-054N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Täter unbekannt |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte befand sich im Bus, als er einem unbekannten Schwarzafrikaner wiederholt die Ausdrücke „Nigger, Scheissnigger, geh zurück nach Afrika Bananen verkaufen», nachrief.
Eine Drittperson ermahnte den Angeschuldigten zur Ruhe und Anstand, worauf der Beschuldigte ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und ihm dabei das Nasenbein brach.
Der Geschädigte hat fristgerecht Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung gestellt und als Genugtuung eine Zivilforderung von Fr. 1000.00 geltend gemacht, die vom Beschuldigten anerkannt wurde.
Der Beschuldigte wird der einfachen Körperverletzung und Rassendiskriminierung schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben.
Neben der Busse werden dem Beschuldigten die Gebühren von insgesamt CHF 410.00 auferlegt.