Fall 2004-056N

Der Sachverhalt liegt nicht vor

Bern

Verfahrensgeschichte
2004 2004-056N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Sachverhalt liegt nicht vor. Aus dem Strafbefehl ist einzig ersichtlich, dass sich der Beschuldigte der Rassendiskriminierung schuldig machte.

Entscheid

Der Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Weiter hat er eine Gebühr in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.