Fall 2005-018N

Herabsetzendes Parteiprogramm 2 / Antisemitisches Wahlplakat

Aargau

Verfahrensgeschichte
2005 2005-018N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Politische Akteure
Opfergruppen Juden;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus;
Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Beschuldigte hat zusammen mit anderen entschieden, ein Parteiprogramm zu veröffentlichen, welches eine kollektive Schmähung der Ausländer beinhaltet, indem ihnen Menschenrechte abgesprochen werden und ein Aufruf zur Rückführung kulturfremder Ausländer erfolgt.

Des Weiteren ist der Beschuldigte dafür verantwortlich, dass im Jahre 2003 ein Wahlplakat veröffentlicht wurde, dessen Vorlage von der nationalsozialistisch geprägten Nationalen Front stammt. Auf dem Plakat werden Bonzen, Kommunisten und Juden aus der Schweiz gefegt.

Die Untersuchungsbehörde hält fest: «Der Beschuldigte hat öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass und Diskriminierung aufgerufen [Anmerkung: betrifft Wahlplakat und Parteiprogramm]. Der Beschuldigte hat zudem öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind [Anmerkung: betrifft Parteiprogramm]. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB. Der Beschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.»

Gegen weitere Beteiligte wurden separate Strafverfahren geführt, siehe auch Entscheide 2005-015N, 2005-016N und 2005-017N Datenbank EKR.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.