Fall 2006-010N
Aargau
| Verfahrensgeschichte | ||
|---|---|---|
| 2006 | 2006-010N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt ein Nichteintreten. |
| Juristische Suchbegriffe | |
|---|---|
| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
|---|---|
| Tätergruppen | Privatpersonen |
| Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC; Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
| Tatmittel | Schrift |
| Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
| Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rassismus (Hautfarbe) |
Der Angeschuldigte trug ein T-Shirt mit dem Aufdruck «14 Worte» (vorne) und «Wir müssen die Existenz unseres Volkes und auch die Zukunft unserer weissen Kinder sichern» (hinten).
X erstattete deshalb Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt nicht auf die Anzeige ein, da bereits in einem anderen Verfahren (siehe auch Entscheid 2006-030N Datenbank EKR) festgestellt wurde, dass dieses Verhalten keine Rassendiskriminierung darstellt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt nicht auf die Anzeige ein, da bereits in einem anderen Verfahren (siehe auch Entscheid 2006-030N Datenbank EKR) festgestellt wurde, dass dieses Verhalten keine Rassendiskriminierung darstellt.