Fall 2008-026N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2008 | 2008-026N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Wort; Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Der Angeschuldigte skandierte auf einem Autobahnrastplatz «Heil Hitler», machte den Hitlergruss und verbreitete damit öffentlich die Ideologie des Nationalsozialismus. Weiter schmiss er der Geschädigten Pommes Frites vor die Füsse und griff sie durch diese abwertende Geste in ihrer Ehre an. Ausserdem verhielt er sich öffentlich in angetrunkenem Zustand über einige Zeit hinweg aggressiv und rülpste immer wieder lautstark.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie Trunkenheit und unanständigem Benehmens (§ 23 Abs. 2 EG StGB).