Fall 2008-036N

„Eine U-Bahn bauen wir von Rapperswil bis nach Auschwitz“ I

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2008 2008-036N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Weitere Opfergruppe
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

In Rapperswil fand ein Hockeymatch statt. Nach dem Match beobachtete die Polizei, wie der Beschuldigte X mit einer Gruppe aus der rechtsextremen Szene beim Bahnhof lauthals singend folgende Worte skandierte „Eine U-Bahn bauen wir, eine U-Bahn bauen wir, eine U-Bahn bauen wir von Rapperswil bis nach Auschwitz, Heil Hitler.“ Die zuständige Strafverfolgungsbehörde beurteilt, dass der Hitlergruss in Verbindung mit der Aussage „Eine U-Bahn, eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir von Rapperswil bis nach Auschwitz. Heil Hitler!“ die Verbreitung der nationalsozialistischen Ideologie beinhalte, welche auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Ethnie oder Religion (Juden) gerichtet sei.
Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde erfülle der Beschuldigte durch seine Äusserungen den Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte machte sich ferner durch eine andere Tat der einfachen Körperverletzung und des Angriffs schuldig.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB, des Angriffs und der einfachen Körperverletzung schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 20.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 460.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 830.00.