Fall 2008-047N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2008 | 2008-047N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Täter unbekannt |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte verkaufte Taschenkalender, in welchen die nationalsozialistische Ideologie verbreitet wird und in welchen zu Hass und Diskriminierung gegen Juden aufgerufen wird. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde kommt zum Schluss, dass durch dieses Verhalten die Tatbestandsmerkmale des Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sind.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs.1 und 2 StGB. Sie wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 1‘000.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 400.00.