Fall 2009-013N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2009 | 2009-013N | Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80 und einer Busse von CHF 300. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte griff zusammen mit mehreren anderen Personen eine Person tätlich an und skandierte zusammen mit Gleichgesinnten in einer Bahnhofsunterführung «Sieg Heil». Er verbreitete damit öffentlich die Ideologie des Nationalsozialismus, welche auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung der Juden gerichtet ist. Er macht sich u.a. der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig.
Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80 und einer Busse von CHF 300.