Fall 2009-015N

«Sieg Heil» 3

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2009 2009-015N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30 und einer Busse von CHF 400.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte;
Freizeit / Sport
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Angeschuldigte skandierte zusammen mit Gleichgesinnten «Sieg Heil» und verbreitete damit öffentlich die Ideologie des Nationalsozialismus, die auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung der Juden gerichtet ist. Nebst der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB wurde wegen Angriffs (Art. 134 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) verurteilt.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30 und einer Busse von CHF 400.