Fall 2009-032N

«Saujugo, Scheissjugo»

Aargau

Verfahrensgeschichte
2009 2009-032N Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten.
2009 2009-033N Die 1. Instanz spricht den Angeklagten frei.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Angeschuldigte trat mit einer mit Schreckschusspatronen geladenen Kleinkaliberwaffe (sog. Kaninchentöter) und einem Tränengasspray bewaffnet vor seinem Wohnort auf die Quartierstrasse und hinderte die PW-Lenkerin (Geschädigte) an der Durchfahrt. Er richtete die Waffe in Richtung des Fahrzeuges und der Geschädigten und sagte «komme nicht hier durch du Saujugo, Scheissjugo!». Die Geschädigte fuhr darauf zurück und musste über eine andere Strecke zu ihrem Wohnort gelangen.

Die Strafverfolgungsbehörde befand den Angeschuldigten der Drohung i.S.v. 180 StGB und der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig und verurteilte ihn zu zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie einer Busse von CHF 800.00. Gegen den Strafbefehl erhoben sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft Einsprache. Die Staatsanwaltschaft stellte dabei den Antrag, der Angeklagte sei wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB und Nötigung i.S. von Art. 181 StGB zu verurteilen.


Entscheid 2009-032N

Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten.

Entscheid

Die Strafverfolgungsbehörde befindet den Angeschuldigten der Drohung i.S.v. 180 StGB und der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie einer Busse von CHF 800.00.


Entscheid 2009-033N

Die 1. Instanz spricht den Angeklagten frei.

Entscheid

Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB frei gesprochen. Bezüglich des Tatbestands der Nötigung wird er schuldig gesprochen.