Fall 2013-003N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2013 | 2013-003N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Politische Akteure |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation; Ton / Bild; Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte veröffentlichte zusammen mit zwei anderen Beteiligten (siehe EKR-Urteile 2013-3 und 2013-4) die folgenden vier aus dem Internet bezogenen Slogans auf der Homepage der Partei X:
Wir haben ja nicht generell etwas gegen
AUSLÄNDER
sagen wir zumindest, aber wir hätten schon gerne so viele von Ihnen wie möglich d
RAUS
sen. [Logo der Partei]
Viele Schweizer haben ja
DRECK
am Stecken, aber wenn
JUGOS
lawen das auch haben, sollte man die viel härter bestrafen! [Logo der Partei]
Wir finden
RASSISMUS
JA
auch schlecht, sagen wir zumindest. [Logo der Partei]
Wir machen
SAU
bere Politik, nur gelegentlich
TÜRKEN
wir ein paar Statistiken, um unsere Position zu rechtfertigen. [Logo der Partei]
Die zitierten Slogans waren im Zeitraum zwischen dem Laden auf die Homepage (mutmasslich am 01. Mai 2011) und dem 19. Februar 2012 auf der Homepage der Partei X via Internet öffentlich zugänglich. Nach Bekanntwerden des Inhalts in den Medien wurden die Slogans am 18. Februar 2012 von der Homepage entfernt.
Durch das Laden der zitierten Slogans auf die Homepage der Partei X verstiess der Beschuldigte gegen Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 StGB. Er verbreiteten wissentlich und willentlich öffentlich Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie bzw. Religion gerichtet sind. Zudem setzte er wissentlich und willentlich öffentlich durch Schrift und Bild eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie bzw. Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab und diskriminierte diese.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.00.