Fall 2013-006N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2013 | 2013-006N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Jugendliche |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten |
Gesellschaftliches Umfeld | Freizeit / Sport |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
An einer Bushaltestelle selber und während der nachfolgenden Busfahrt provozierte die Beschuldigte (zusammen mit anderen Beteiligten) die Geschädigte, eine brasilianische Staatsangehörige, absichtlich und sang wiederholt ein Lied mit rassistischen Zeilen, das klar auf die Geschädigte Bezug nahm. Zudem bezeichneten sie die Geschädigte wiederholt als Negerin. Die urteilende Behörde hält fest, dass durch das Verhalten der Beschuldigten und Ihren Begleiterinnen, die Geschädigte als dunkelhäutige Frau in der Öffentlichkeit klar und willentlich im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB diskriminiert wurde. Nach der Busfahrt kam es zwischen den Beteiligten zu gegenseitigen Tätlichkeiten.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte wegen Rassendiskriminierung und Tätlichkeiten zu einer persönlichen Leistung von 4 Tagen.