Fall 2013-024N

Rassendiskriminierung am Bahnhof

Luzern

Verfahrensgeschichte
2013 2013-024N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die beschuldigte Person.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Die beschuldigte Person hat am Bahnhof Luzern und auf einer Zugfahrt verschiedene Delikte begangen.

Entscheid

Die beschuldigte Person wird der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB), der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) und der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe (bei Nichtbezahlen der Busse) beträgt fünf Tage. Ausserdem werden der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegt.