Fall 2015-059N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-059N | Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und mit einer Busse von CHF 2'000.00 bestraft. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | Ethnie; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte veröffentlichte in einem Chatverlauf in der öffentlichen Facebook-Gruppe «Demo für Israel in der Schweiz» antisemitische Kommentare.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt.
Der Beschuldigte veröffentlichte in einem Chatverlauf in der öffentlichen Facebook-Gruppe «Demo für Israel in der Schweiz» folgende Einträge:
- «Und ihr juden von den amerikanern. Da denke ich nur das hitler was falsch gemacht hat.»,
- «Ich schäme mich nicht ganz und garnicht, im gegenteil das war sogar zu wenig! Dan zeig doch oder hast du auch angst? Hahaha»,
- «Hahahahah komm jetzt Heil Hitler!!!»,
- «Komm doch wen du wirklich eier hast dan kann ich dir mal zeigen wie wir das machen (-; »
Damit habe die beschuldigte Person, so die Staatsanwaltschaft, mehrfach öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer ‘Rasse’, ‘Ethnie’ oder Religion zu Hass und Diskriminierung aufgerufen; und öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer ‘Rasse’, ‘Ethnie’ oder Religion gerichtet sind; mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, gefördert oder daran teilgenommen; öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer ‘Rasse’, ‘Ethnie’ oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen gesucht.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend CHF 2'200.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 2'000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1’899.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.