Fall 2016-052N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2016 | 2016-052N | Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte veröffentlichte auf Facebook einen für alle Mitglieder rassistischen Beitrag. Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt.
Der Beschuldigte veröffentlichte auf Facebook für alle Mitglieder einsehbar folgende Aussagen: «Advent advent ein neger brennt Zuerst das bein dan das ganze neger schwein».
Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zudem wird er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, und einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Bei schuldhaftem nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1'655.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.