Fall 2017-032N

Aufhängen von muslimfeindlichen Plakaten entlang der Autobahn

Bern

Verfahrensgeschichte
2017 2017-032N Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse;
Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime;
Asyl Suchende
Tatmittel Schrift;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Muslimfeindlichkeit;
Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Beschuldigte hängte entlang der Autobahn A6 folgende, vier selbst hergestellte und beschriftete muslimfeindliche Plakate auf.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte hängte entlang der Autobahn A6 folgende, vier selbst hergestellte und folgendermassen beschriftete Plakate auf:
- « Jeder Toter Moslim. Ein Segen für Christen.»
- « Steuer Erhöhung 20% Mehr Quellensteuer von Muslime »
- « AHV Für alle auch für Flüchtlinge geits no »
- « Abschaffung Asyl. Menschenrecht für Muslime »

Entscheid

Er setzte, nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, Personen muslimischen Glaubens in diskriminierender Art und Weise herab.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 140.00, ausmachend CHF 8’400.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 1’200.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.