Fall 2017-044N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2017 | 2017-044N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes); Verbreiten von Ideologien (Abs. 2); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte betrieb drei Webseiten, auf denen er weltweit und für alle Internetnutzenden einsehbar zahlreiche antisemitische Inhalte verbreitete. Er wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte betrieb drei Webseiten, auf denen er weltweit und für alle Internetnutzenden einsehbar zahlreiche antisemitische Inhalte verbreitete. Auf den entsprechenden Seiten fanden sich namentlich etwa folgende Aussagen: Die Juden seien «Verbrecher des Satans». Beim Judentum handle es sich um die «perverseste Teufelssekte der Welt». Juden seien «Parasiten der Christen». Weiter fanden sich auf den erwähnten Webseiten - inhaltlich wenig zusammenhängend - zahlreiche antisemitische Zitate von Adolf Hitler, Benito Mussolini, Joseph Goebbels und anderen Repräsentanten nationalsozialistischer Propaganda.
Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 75.00, ausmachend CHF 6’300.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 1’200.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen. Mehrere Gegenstände werden eingezogen und vernichtet. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 3’560.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.