Fall 2018-023N

«Ein toter Muslem ist ein guter Muslem»

Aargau

Verfahrensgeschichte
2018 2018-023N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Angeklagte hatte auf der Website www.haus-der-religionen.ch eine islamfeindliche Nachricht hinterlassen.
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hat der Beschuldigte vorsätzlich, durch Schrift eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert.

Sachverhalt

Der Beschuldigte hinterliess auf der Website www.haus-der-religionen.ch eine Nachricht mit folgendem Inhalt: « Jetzt ist wirklich genug, Spanien zeigt. nur ein toter Muslem ist ein guter Muslem. »

Entscheid

Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 I StGB), schuldig erklärt. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 400.00. Die Kosten des Verfahrens und Polizei im Umfang von CHF 1500.00 werden der Beschuldigten auferlegt.