Fall 2019-039N
Schweiz
| Verfahrensgeschichte | ||
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| 2019 | 2019-039N | Der Beschuldigte wird des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat sowie verwandter Gruppierungen sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. |
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
| Schutzobjekt | Rasse; Religion |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
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| Tätergruppen | Privatpersonen |
| Opfergruppen | Juden |
| Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
| Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
| Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte zeigte sich dem Islamischen Staat zugehörig, förderte ihn und ermutigte seine Aktivitäten. Ausserdem teilte der Beschuldigte auf Facebook einen antisemitischen Beitrag. Der Beschuldigte wird des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat» sowie verwandter Gruppierungen sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte zeigte sich dem Islamischen Staat zugehörig, förderte ihn und ermutigte seine Aktivitäten. Ausserdem teilte der Beschuldigte mittels des durch ihn benutzten Facebook-Profils X. ein durch einen Dritten veröffentlichtes Video und fügte der ursprünglichen Veröffentlichung folgenden eigenen, für alle Berechtigten sichtbaren Kommentar in X. bei: „Möge Allah diese Schweinejuden zerstören».
Der Beschuldigte hat dabei wissentlich und willentlich gehandelt.
Der Beschuldigte wird des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Gruppierungen sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.