Fall 2019-040N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2019 | 2019-040N | Die Beschuldigte wird schludig erklärt wegen grober Verkehrsregelverletzung, einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen und Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB). |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Die Beschuldigte hat gegenüber einem Laden-Angestellten eine rassistische Äusserung gemacht, indem sie ihm abschätzig zurief «du kommst aus Afrika und führst dich hier so auf». Die Beschuldigte wird schluldig erklärt wegen grober Verkehrsregelverletzung, einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen und Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Die Beschuldigte hat mehrere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung begangen. Ausserdem, hat die Beschuldigte gegenüber einem Laden-Angestellten eine rassistische Äusserung gemacht, indem sie ihm abschätzig zurief «du kommst aus Afrika und führst dich hier so auf».
Die Beschuldigte wird schludig erklärt wegen grober Verkehrsregelverletzung, einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen und Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB). Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.-, ausmachend CHF 900.-. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Sie wird zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.- und mit einer Busse von CHF 220.- bestraft.