Fall 2020-051N
Bern
| Verfahrensgeschichte | ||
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| 2020 | 2020-051N | Die zweite Instanz erklärt, dass der Beschuldigte infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) freigesprochen werden. |
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
| Stichwörter | |
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| Tätergruppen | Privatpersonen |
| Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
| Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
| Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
| Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Beschuldigte beging Rassendiskriminierung und mehrere weitere Straftaten. Die zweite Instanz erklärt jedoch, dass der Beschuldigte infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) freigesprochen werde.
Der Beschuldigte beging folgende Straftaten: Diebstahl, einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (mehrfach), Rassendiskriminierung ev. Beschimpfung (mehrfach), Beschimpfung (mehrfach), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
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Die zweite Instanz erklärt, dass der Beschuldigte infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) freigesprochen werde von den Anschuldigungen des Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach), der Rassendiskriminierung ev. der Beschimpfung (mehrfach) sowie der Beschimpfung (mehrfach).