Fall 2024-038N

Nichtöffentliche Aussagen in einem Video

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2024 2024-038N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

A. (Betroffener) erhält über WhatsApp ein Video , in dem B. (Beschuldigter) Worte wie «schad het de Dölfi nöd gwunne» und «kei Pack meh» sagt.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt wegen fehlender Öffentlichkeit eine Nichtanhandnahme.

Sachverhalt

A. (Betroffener) erhält über WhatsApp ein Video, in dem B. (Beschuldigter) Worte wie «schad het de Dölfi nöd gwunne» und «kei Pack meh» sagt.

Rechtliche Erwägungen

Es ist völlig unklar, in welchem Rahmen der Beschuldigte seine Äusserung tätigte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Äusserungen nur gegenüber der Person, welche das Video aufgenommen hat, mithin nicht öffentlich, tätigte. Aus diesem Grund fehlt es das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt wegen fehlender Öffentlichkeit eine Nichtanhandnahme.