Fall 2024-038N
St. Gallen
Verfahrensgeschichte | ||
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2024 | 2024-038N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Ethnie; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Elektronische Kommunikation; Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
A. (Betroffener) erhält über WhatsApp ein Video , in dem B. (Beschuldigter) Worte wie «schad het de Dölfi nöd gwunne» und «kei Pack meh» sagt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt wegen fehlender Öffentlichkeit eine Nichtanhandnahme.
A. (Betroffener) erhält über WhatsApp ein Video, in dem B. (Beschuldigter) Worte wie «schad het de Dölfi nöd gwunne» und «kei Pack meh» sagt.
Es ist völlig unklar, in welchem Rahmen der Beschuldigte seine Äusserung tätigte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Äusserungen nur gegenüber der Person, welche das Video aufgenommen hat, mithin nicht öffentlich, tätigte. Aus diesem Grund fehlt es das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt wegen fehlender Öffentlichkeit eine Nichtanhandnahme.