Gestützt auf den Auftrag des Bundesrates vom 23. August 1995 „befasst sich die EKR mit Rassendiskriminierung, fördert eine bessere Verständigung zwischen Personen unterschiedlicher Rasse, Hautfarbe, nationaler und ethnischer Herkunft, Religion, bekämpft jegliche Form von direkter und indirekter Rassendiskriminierung und schenkt einer wirksamen Prävention besondere Beachtung“.
In der Schweiz trat das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (RDK) von 1965 am 29. Dezember 1994 in Kraft. Die Bundesversammlung hatte es am 9. März 1993 genehmigt.
Um die Voraussetzung für den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen zu schaffen, musste neu die Rassismusstrafnorm (Art. 261bis StGB) eingeführt werden. Der Strafrechtsartikel trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Dies, nachdem das Stimmvolk die Revision am 25. September 1994 in einer Referendumsabstimmung mit 54,7 Prozent Ja angenommen hatte.
Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, nicht nur rassistische Taten unter Strafe zu stellen und rassistische Propaganda zu unterbinden, sondern auch eine aktive Präventionspolitik gegen Diskriminierung zu betreiben und die Gleichbehandlung aller Menschen ungeachtet ihrer ethnischen oder nationalen Herkunft, Aussehen oder Religion zu garantieren.
Der Bundesrat analysierte das Übereinkommen und seine Folgen für die Schweiz in der entsprechenden Botschaft vom 2. März 1992. Dabei gab er, umfassend Auskunft über die Tragweite der für die Schweiz entstehenden Verpflichtungen, beschrieb die nötige Revision des Strafrechts und verpflichtete sich zu positiven Massnahmen gegen rassistische Verhaltensweisen, unter anderem auch zur Einsetzung einer Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR).
Gemäss der Botschaft des Bundesrates umfasst die Bekämpfung der Rassendiskriminierung pädagogische, soziologische, kulturelle, föderalistische, entwicklungs- und migrationspolitische sowie juristische Aspekte. Konkret beauftragte die Landesregierung die EKR; «sich mit Rassendiskriminierung zu befassen, eine bessere Verständigung zwischen Personen unterschiedlicher ‹Rasse›, Hautfarbe, Abstammung, nationaler oder ethnischer Herkunft, Religion zu fördern, jegliche Form von direkter oder indirekter Rassendiskriminierung zu bekämpfen und einer wirksamen Prävention besondere Beachtung zu schenken».
Die Kommission ist befugt, von den Amtsstellen des Bundes diejenigen Auskünfte zu verlangen, die sie für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt. Im Rahmen ihres Auftrages kann sie auch direkte Kontakte mit Amtsstellen der Kantone, mit Verbänden und anderen Organisationen pflegen.
Mit der Einsetzungsverfügung vom 27. November 2019 bestärkt der Bundesrat die unabhängige Tätigkeit der EKR.
Zum AnfangLetzte Aktualisierung: 22.07.2024